Organe und Ausschüsse in der Samtgemeinde Rodenberg
Samtgemeinderat
Der Samtgemeinderat ist die Volksvertretung auf kommunaler Ebene. Er ist trotz Wahl durch das Volk kein Parlament, sondern vielmehr ein Verwaltungsorgan und damit Teil der Samtgemeindeverwaltung, also der Exekutive. Der Samtgemeinderat wird von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde für eine fünfjährige Wahlperiode gewählt.
Als oberstes Organ der Samtgemeinde ist der Samtgemeinderat für wesentliche Angelegenheiten der Samtgemeinde, die für die örtliche Gemeinschaft und ihre Belange von nachhaltiger Bedeutung sind, zuständig. Dazu gehören z.B. die Beschlussfassung über den Haushalt mit der Festsetzung des Investitionsprogramms, der Erlass von Satzungen und Verordnungen, die Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern) und die Aufnahme von Krediten.
Durch diese und weitere Aufgaben des Samtgemeinderates wird das kommunalpolitische Geschehen in der Samtgemeinde wesentlich bestimmt. Die Zuständigkeiten des Samtgemeinderates sind im Vergleich zu denen der Organe "Samtgemeindeausschuss" und "Samtgemeindebürgermeister" die bedeutendsten und umfassendsten.
Samtgemeindeausschuss
Als weiteres Organ der Samtgemeinde ist der Samtgemeindeausschuss (SGA) ebenfalls an der kommunalen Willensbildung beteiligt. Neben seiner wesentlichen Aufgabe, der Vorbereitung der Ratsbeschlüsse, hat der Samtgemeindeausschuss auch einen eigenen Aufgabenkreis, in dem er abschließend entscheidet.
Die Sitzungen des Samtgemeindeausschusses sind nicht öffentlich. Seine wichtigste Aufgabe ist die Vorbereitung der Beschlüsse des Samtgemeinderates. Daneben obliegen ihm zahlreiche spezielle Zuständigkeiten. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Angelegenheiten, die aus dem Bereich der Routinegeschäfte der täglichen Verwaltung herausragen, und denen z.T. eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt, ohne dass eine Zuständigkeit des Rates vorliegt.
Zu den Aufgaben gehören z.B. die Entscheidung über die Zulässigkeit von Einwohneranträgen sowie Bürgerbegehren, die Entscheidung über Widersprüche im eigenen Wirkungskreis, ebenso Personalangelegenheiten . Ferner beschließt der SGA über die Angelegenheiten, die nicht dem Samtgemeinderat oder dem Samtgemeindebürgermeister obliegen. Ihm steht damit eine sog. Lückenkompetenz oder Auffangzuständigkeit zu
Samtgemeindebürgermeister /-in
Der Samtgemeindebürgermeister /-in ist neben dem Samtgemeinderat und dem Samtgemeindeausschuß das dritte Organ der Samtgemeinde. Ihm obliegt die gesetzliche Vertretung der Samtgemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Er ist Leiter der Verwaltung und Vorgesetzter der Personals.
Zum Aufgabenbereich gehören weiterhin die repräsentative Vertretung der Samtgemeinde sowie neben zahlreichen anderen Funktionen die Ausführung der Beschlüsse des Samtgemeinderates und des Samtgemeindeausschusses. Ferner sind die Beschlüsse der Ausschüsse sowie des Samtgemeindeausschusses und damit indirekt die des Samtgemeinderates vorzubereiten. Hinzu kommen die Wahrnehmung der "Geschäfte der laufenden Verwaltung", die Öffentlichkeitsarbeit und die der Samtgemeinde obliegenden weiteren Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises. Eingeschlossen ist die Beratung und Unterstützung der sieben Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Vertretung des SGB ist unterschiedlich geregelt. Bei der repräsentativen Vertretung der Samtgemeinde und bei seinen Aufgaben im Zusammenhang mit den Sitzungen des Samtgemeinderates und des Samtgemeindeausschusses wird er vom ehrenamtlich tätigen 1. stellv. SGB vertreten; bei seinen Aufgaben als Leiter der Verwaltung und bei der rechtlichen Außenvertretung wird er von seinem hauptamtlich tätigen allgemeinen Vertreter vertreten.
Fachausschüsse - Funktion und Zusammensetzung
Der Rat bildet Fachausschüsse, um seine Beschlüsse vorzubereiten. In den Ausschüssen wird die vorbereitende Arbeit geleistet und es finden Diskussionen statt, die zu den Beschlussvorlagen für die Ratssitzungen führen. Der Rat kann außer Ratsmitgliedern auch andere Personen in die Ausschüsse berufen, zum Beispiel sachkundige Bürger oder kommunale Beiräte - es müssen aber mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder Ratsmitglieder sein. Die nicht dem Rat angehörenden Mitglieder eines Fachausschusses haben kein Stimmrecht.
Der Rat kann seine Ausschüsse jederzeit auflösen oder neu bilden. Die Sitzungen der Fachausschüsse beginnen immer mit einem öffentlichen Teil. Jedes Ratsmitglied kann auch an nicht-öffentlichen Sitzungen der Fachausschüsse teilnehmen. Die Fachausschüsse gelten, anders als der Verwaltungsausschuss, nicht als eigenständiges Organ der Gemeinde.